Mit seiner Entscheidung vom 05.05.2022 IX ZR 142/21 stellt der BGH klar, dass der Kunde nach coronabedingter Flugannullierung für den Fall der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Fluggesellschaft dieser gegenüber keinen direkten Zahlungsanspruch hat, wenn er sein Flugticket vor Insolvenzeröffnung buchte und bezahlte, die Flugannullierung aber erst nach Insolvenzeröffnung erfolgte. Seinen Anspruch auf Erstattung der Kosten kann er lediglich als Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden.